Versorgungsausgleich

Neu:
Der Versorgungsausgleich wird bei einer Ehedauer von unter 3 Jahren nur auf Antrag durchgeführt.  Es gibt erleichterte Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich auszuschließen, die keiner familiengerichtlichen Genehmigung mehr bedürfen.
Auch der Verzicht auf geringwertige Ausgleichswerte ist möglich.

Versorgungsausgleich – auch Rentenausgleich genannt.
Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden zwischen den Ehegatten ausgeglichen, bzw. aufgeteilt.

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Achtung! Der Ehepartner profitiert wohlmöglich durch eine Verzögerung des Scheidungsantrags.