Unfallregulierung

Merke:

Der Geschädigte kann grundsätzlich die Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der ohne den Unfall bestehen würde.

Sollte ein Mitverschulden vorliegen, ist jedenfalls der Schaden zu ersetzen, der der Quote des Mitverschuldens entspricht.

Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche dürfen Sie einen Rechtsanwalt  beauftragen.

Die Anwaltskosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen, soweit der Unfallgegner allein schuld ist.

Auf Deutschlands Straßen kracht es im Durchschnitt jede Minute 10 Mal.

Jedem von uns kann es jederzeit passieren, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, egal ob als Autofahrer , Radfahrer oder Fußgänger.

Es stellt sich dann immer wieder die Frage, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wenn Sie – schuldhaft oder schuldlos – in einen Verkehrsunfall verwickelt werden.

Die Abwicklung eines Verkehrsunfalles gestaltet sich teilweise überaus kompliziert.

Nach einem Verkehrsunfall sind regelmäßig Schadensersatzansprüche gegenüber einem Unfallbeteiligten bzw. gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

Der erste Stolperstein ist oftmals schon bei der Frage: Wo ist der Unfallgegner versichert ?

Hier besteht die Möglichkeit, über den Zentralruf der Haftpflichtversicherer anhand des Kennzeichens die zuständige Versicherung zu erfragen.

Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen, kann der Anwalt mittels einer Vollmacht Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft fordern.

Die Akteneinsicht kann sehr aufschlussreich sein in Bezug auf dokumentierte Zeugenaussagen direkt vor Ort. Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kommt es nämlich vorrangig auf die Beweislage an.

Wichtig ist, wenn möglich, zu beweisen, dass man am Unfallgeschehen völlig unschuldig ist.

Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass jeden, der ein Kraftfahrzeug in Betrieb setzt, eine sog. Betriebsgefahr trifft, aus der heraus generell gehaftet wird.

Allein, wenn der Unfall für sie unabwendbar war, tritt die Betriebsgefahr und damit die Mithaftung hinter dem alleinigen Verschulden des Unfallgegners zurück.

Merke: Der Unfall gilt nur dann als unabwendbar, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Da der Unabwendbarkeitsnachweis nur schwer zu führen ist, kommt es ganz besonders auf das Geschick des Rechtsanwaltes an.

Sie sind bei einem Unfall geschädigt worden (Sachschaden und /oder Personenschaden) und der Unfallgegner ist allein schuld, dann stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen gewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen.
  • Zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtlicher Reparaturdauer steht es Ihnen frei, einen vereidigten Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sollte jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegen (i.d.R. Schadenshöhe nicht höher als ca. 700 EUR), reicht im Normalfall als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Werkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei kleinen Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
  • Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie einen Mietwagen beanspruchen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie nur einen geringen Fahrbedarf haben. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
  • Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.
  • Sie dürfen Ihr Auto zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Restwertangebote der gegnerischen Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss Ihnen, wenn der Gegner schuld ist, auch Schmerzensgeld für die Verletzungen zahlen, soweit diese nicht unerheblich sind. Darüber hinaus gibt es weitere Ansprüche z.B. wegen Verdienstausfalls, Ansprüche auf Haushaltshilfe, Erstattung der Rehabilitationskosten und Heilungskosten u.s.w. Wichtig ist, dass die unfallbedingten Gesundheitsschäden ärztlicherseits gut dokumentiert sind. Ist der Unfall auf dem Arbeitsweg entstanden, kommen auch Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft in Betracht.