Reform des Unterhaltsrechts

Die Reform des Unterhaltsrechts in Kürze

Eine Änderung der Rangfolge sämtlicher Unterhaltsansprüche soll zur Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall führen:

Der Kindesunterhalt für minderjährige unverheiratete Kinder hat den absoluten Vorrang vor allen andern Unterhaltsansprüchen (1. Rang).

Nur die volljährigen Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch nicht 21 Jahre alt sind, stehen ebenfalls im 1. Rang.

Nachrangig sind die Unterhaltsansprüche der erwachsenen Unterhaltsberechtigten. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in der weiteren Rangfolge gleichermaßen schutzwürdig.

Vorrang haben hier im Interesse des Kindeswohls alle die Kinder betreuenden Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Man nennt dies Betreuungsunterhalt (2. Rang).

Die grundlegende Umgestaltung dieses Unterhaltsanspruches besteht darin, dass generell der Betreuungsunterhalt auf 3 Jahre begrenzt wird. Man nennt dies auch Basisunterhalt.

Danach gibt es den Betreuungsunterhaltsanspruch nur, wenn es der Billigkeit entspricht.

Bei der hier notwendigen Einzelfallprüfung sind in allererster Linie die Belange des Kindes und sodann die bestehenden Möglichkeiten einer Kinderbetreuung durch Dritte zu berücksichtigen.

Ebenso schutzwürdig wie diejenigen, die einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist (2. Rang).

Der geschiedene Ehegatte, der nur relativ kurz verheiratet war und keine  Kinder betreut, steht auf dem 3. Rang. Hier kommt ganz besonders die Stärkung der Eigenverantwortung zum Tragen.

Im 4. Rang stehen die übrigen volljährigen Kinder: Das sind die  volljährigen Kinder in der Berufsausbildung oder im Studium, minderjährige verheiratete Kinder und auch Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind und noch nicht ihre allgemeine Schulausbildung abgeschlossen haben, aber nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern leben.

Und auch dieses ist neu und wichtig zu wissen:

Seit dem Unterhaltsänderungsgesetz gibt es insbesondere die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Dauer und der Höhe nach zu begrenzen. Es kommt dabei auf die ehelichen Lebensverhältnisse an, auf die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte „ehebedingte Nachteile“ erlitten hat und die Frage, ob ihm eine Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit zuzumuten und überhaupt möglich ist.