Kindesunterhalt

Der Elternteil, der das Kind betreut, leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts wird von der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ bestimmt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet 10 Einkommensgruppen. Die unterste Gruppe bestimmt einen sogenannten Mindestunterhalt. Bei minderjährigen Kindern trifft den Barunterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dieser Unterhalt ist letztendlich – wie auch immer – aufzubringen. Auch, wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos ist oder nur über sehr geringe Einkünfte verfügt, richtet sich das Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung nicht unbedingt nach den tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünften.

Es kann „fiktive“, also theoretisch denkbare Einkünfte unterstellen und so eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe des Mindestunterhalts anordnen.

Ab Volljährigkeit der Kinder sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkünfte quotenmäßig am Unterhalt des Kindes zu beteiligen – auch, wenn sich an den äußeren Umständen nichts geändert hat.

Beispiel : Das Kind lebt weiter zu Haus und geht noch zur Schule.

Düsseldorfer Tabelle